§1 Gründungsliste
§1 Name und Sitz
§2 Wesen, Gemeinnützigkeit u. Aufgaben
§3 Ansprüche und Gewinne
§4 Mitgliedschaft (aktiv u. passiv)
§5 Pflichten u. Rechte aus der Mitgliedschaft
§6 Ehrenmitglieder
§7 Organe der Bruderschaft
§8 Mitgliederversammlung
§9 Aufgaben der ordentl. Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
§11 Aufgaben des Vorstandes
§12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§13 Ausgabenwirtschaft; Kostenverfügung Vorstand
§14 Kassenprüfer
§15 Festveranstaltungen
§16 Sportschießen
§17 Bruderschaftslokal
§18 Verhalten der Mitglieder
§19 Begräbnisordnung
§20 Kunst und Kultur
§21 Versicherungsschutz und soziale Fürsorge
§22 Auflösung
§23 Schiedsgericht
§24 Datenschutz
§25 Satzungsbeschluß
§26 Inkrafttreten
Gründungsliste
der
St. Antonius Männer-Schützenbruderschaft
St. Hubert-Voesch e.V. 1930
Folgende Bürger aus dem Schulbezirk St.Hubert-Voesch gründeten am 22. Juni 1930, am Tage der
Einweihung des Denkmals, das zu Ehren der im Weltkrieg 1914-18 gefallenen Soldaten in St.Hubert-
Voesch errichtet wurde, die St.Antonius-Männer-Schützenbruderschaft.
Die Gründer der Bruderschaft in Voesch
Dieser Verein trägt den Namen St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch e.V. 1930 Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Kempen eingetragen und hat seinen Sitz in Kempen St.Hubert-Voesch.
§2
Wesen, Gemeinnützigkeit und Aufgaben
Die St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch ist eine Vereinigung von Männern,
die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Die St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch verfolgt unmittelbar, ausschließlich schützenbrüderliche, christliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
„FÜR GLAUBE, SITTE, HEIMAT"
stellen die Mitglieder der St.Antonius Männerschützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
A. Aktive Mitgliedschaft
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind, wenn ein Bruderschaftsmitglied:
B. Passive Mitgliedschaft
§5
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen finden vierteljährlich Mitgliederversammlungen statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag an den Vorsitzenden von 1/3 der aktiven Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage vorher einzuladen. Bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Aktive Mitglieder, die den Versammlungen nicht beiwohnen können, sind verpflichtet,sich zu entschuldigen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines aktiven Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache die Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.
§9
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch ist die Anwesenheit von 2/3 der aktiven Mitglieder und die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderung oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend, so ist eine neue ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Dem Gesamtvorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
Die unter 1.-4. genannten Personen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt: Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlvorgang hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen.
Der Platzmeister wird jeweils auf der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung nach dem Schützenfest im Schützenfestjahr gewählt.
Die unter 6 u.7. genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Regierungszeit des jeweiligen Schützenkönigs gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der amtierende König den Ausschlag.
Zur Erledigung der bruderschaftlichen Aufgaben im Sinne de § 26 BGB besteht ein gesetzlicher Vorstand, der sich aus folgenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes zusammensetzt:
Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er tätigt die Zahlungsanweisungen per Homebanking im Bereich der Girokonten und legt am Monatsende dem Vorsitzenden einen Bericht der Kontenbewegungen vor. Er führt ein Inventarverzeichnis über die Sachwerte der Bruderschaft, die sich in seiner Verwahrung befinden. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in ein fortlaufend geführtes Protokollbuch einzutragen.
Der stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und Außenstehende Personen.
Der Platzmeister organisiert in Verbindung mit dem Vorstand sämtliche von der Bruderschaft vorgesehene Feste und Veranstaltungen. Über den Verlauf und Ablauf der einzelnen Veranstaltungen ist von ihm ein Buch zu führen.
Der Major organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Vorsitzende den Vertreter. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Anordnungen der Vorgesetzten gebührend Folge zu leisten.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Abweichungen, über den beschlossenen Kostenvoranschlag hinaus, regelt die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwertes geben sie den Prüfungsbericht.
Die Bruderschaft feiert als Familienfest alljährlich das Patronatsfest in Verbindung mit einer Hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder.
Zum Schützenfest findet ein Festgottesdienst statt, an dem die gesamte Bruderschaft in Tracht teilnimmt.
Der Höhepunkt des Schützenfestes ist der Königsgalaball.
Der König nimmt bei allen Festlichkeiten den Ehrenplatz ein.
Das Königsvogelschießen wird durch Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Bruderschaft kann sich an den Kosten, die dem König und seinen Ministern anlässlich des Schützenfestes entstehen, beteiligen.
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften E.v.
(Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.
Das Bruderschaftslokal wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vereinswirt ist für das bei ihm hinterlegte Bruderschaftseigentum haftbar. Es ist verschlossen aufzubewahren.
Ein Mitglied, das sich bei Mitgliederversammlungen und Festlichkeiten, die die Bruderschaft veranstaltet bzw. bei denen sie mitwirkt, nicht ordnungsmäßig verhält, wird nach 2x iger Ermahnung sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen. Der gesetzliche Vorstand verfügt den Ausschluss.
Ist der Tod eines Bruderschaftsmitgliedes zu beklagen, so wird der Verstorbene, wenn die Familienangehörigen es wünschen, von Schützenbrüdern zu Grabe getragen. Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes ist es, seinem verstorbenen Vereinsbruder die letzte Ehre zu erweisen. Wird die Bruderschaft zur Beerdigung eingeladen, so ist es den Mitgliedern der Bruderschaft untersagt, sich im Sterbehaus am Kaffee zu beteiligen, wenn sie nicht persönlich eingeladen sind.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwerte haben,insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.
§21
Versicherungsschutz und Fürsorg
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fallen ihr finanzielles Sachvermögen und Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, Urkunden und Protokollbücher an die Pfarre St. Hubertus Kempen-St.Hubert. Das finanzielle Sachvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Vor Übergabe der Sachwerte ist ein Inventarverzeichnis aufzustellen und sie sind ordnungsgemäß aufzubewahren.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft im ehemaligen Schulbezirk St.Hubert/Voesch mit gleicher Zielsetzung, hat der Verwahrer der Sachwerte (Fahnen, Königssilber usw.) an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zuwenden. Die Schiedsgerichtordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 1996 im §4 um den Absatz „Passive Mitglieder" erweitert und im § 13 geändert. Die Erweiterung wurde unter Beachtung des § 9 Abs.f der Satzung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt damit die Satzungen vom 5. November 1990 und vom 15. Dezember 1973 sowie die Satzung aus dem Gründungsjahr der Bruderschaft.
Das Finanzamt Kempen forderte im August 2003, dass diese Satzung, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, in den § 2, § 3 und § 22 geändert werden muss. Eine geänderte Fassung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.11.2003 den Mitgliedern vorgelegt und verabschiedet.
Die geänderte Satzung ersetzt damit die Satzung vom 2 Dezember 1996 und 30. Dezember 2008
Die Satzung wurde um den § 24 Datenschutz am 20.November. 2010 erweitert
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. November 2010 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Kempen - St.Hubert - Voesch, den 28. November 2010
Unterschrieben von
Bernd Knott
(Vorsitzender)
Dieter Buwalda
(Stellv. Vorsitzender)
Detlev Büschges
(Schriftführer)
Franz-Josef Spanier
(Kassierer)