Eine „erziehungsbeauftragte Person“ ist eine volljährige Person, die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben zeitlich begrenzt wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht beim Veranstaltungen).
Das müssen Eltern bedenken:
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
- Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation zu unterstützen.
- Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
- Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
- Wenn Eltern eine mündliche Vereinbarung treffen, sollten sie im Zweifel für Rückfragen (telefonisch) erreichbar sein.
- Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Minderjährige.
Die St. Antonius Männerschützenbruderschaft erlauben Minderjährigen die Teilnahme an Veranstaltungen, sofern sie in Begleitung eines Elternteils sind. Alternativ kann eine erwachsene Person von den Eltern beauftragt werden, die Funktion der erziehungsbeauftragten Person einzunehmen. Der Nachweis kann zum Beispiel in Form dieses Formulars erfolgen > Download Formular <
Die Verantwortung bleibt weiterhin bei Ihnen und zwar auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und der haftungsrechtlichen Folgen!